Rechtsprechung
   BSG, 16.02.1966 - 1 RA 310/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,1923
BSG, 16.02.1966 - 1 RA 310/63 (https://dejure.org/1966,1923)
BSG, Entscheidung vom 16.02.1966 - 1 RA 310/63 (https://dejure.org/1966,1923)
BSG, Entscheidung vom 16. Februar 1966 - 1 RA 310/63 (https://dejure.org/1966,1923)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1966,1923) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anrechnung von Ausfallzeiten - Zeit zwischen Abitur und Studium - Anrechnungsfähige Höchstdauer

Papierfundstellen

  • BSGE 24, 241
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)

  • BSG, 17.12.1986 - 11a RA 39/85

    Fachschulausbildung - Ausbildung - Ausbildungsende - Berufspraktikum -

    Doch seien die Voraussetzungen nach den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätzen erfüllt (Hinweis auf BSGE 24, 241, 242 = SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO ).

    Das BSG hat als "Ausfallzeit iS von § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG" vom Gesetzeswortlaut losgelöst auch die Zeit angesehen, die zwischen der Schulentlassung des Abiturienten und dem zum nächstmöglichen Termin aufgenommenen Hochschulstudium liegt, soweit die für Schule und Studium insgesamt mögliche Höchstdauer nicht schon ohne sie erreicht wurde (BSGE 24, 241 = SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO ); für den Fall des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes zwischen Schulabschluß und Studiumsbeginn hat sie die Zeit zwischen Schulentlassung und Einberufung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in gleicher Weise gewertet, und ferner auch bei einer Unterbrechung der Schulausbildung durch Not- und Kriegsdienstverpflichtung die Zeit zwischen dem Wegfall der Zwangsunterbrechung und dem Wiederbeginn der Schulausbildung als Ausfallzeit anerkannt (SozR 2200 § 1259 Nrn 39 und 51).

    Nur unter dieser Voraussetzung konnten die anrechenbare Höchstdauer für die Schulausbildung von vier Jahren und die anrechenbare Höchstdauer für die Hochschulausbildung von fünf Jahren zusammengerechnet und für Schulausbildung, Zwischenzeit und Hochschulausbildung eine anrechenbare Gesamthöchstdauer von neun Jahren angenommen werden (so geschehen in BSGE 24, 241 ff).

    Mag es sich darum, was das LSG besonders betont hat, um einen notwendig mit der übrigen Ausbildung zusammenhängenden Ausbildungsteil gehandelt haben, wohingegen die einer Fachschulausbildung nachfolgende Lehre im allgemeinen eine eigenständige Ausbildung sein wird, so ist gleichwohl die Konstellation den Sachverhalten der früheren Urteile des BSG (BSGE 24, 241; SozR 2200 § 1259 Nrn 39 und 51) nicht zureichend vergleichbar.

    Die Zwischenzeit muß - in tatsächlicher Hinsicht - nicht nur kurz sein, sondern überdies noch häufig und in typischer Weise auftreten (BSGE 24, 241, 242).

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer

    Indessen hat die Rechtsprechung des BSG seit langem die zwischen zwei Ausbildungszeiten liegende "unvermeidliche Zwischenzeit" noch der vorangegangenen Ausbildungszeit zugerechnet (soweit ersichtlich, erstmals im Urteil vom 16. Februar 1966 - 1 RA 310/63 = BSGE 24, 241 im Falle eines Schülers, der nach dem am 8. Juli 1913 abgelegten Abitur im Anschluß an die bis zum 15. September, dem Ende des Schuljahres, dauernden großen Ferien zum 1. Oktober 1913 das Studium aufgenommen hatte).

    Denn maßgebend bleibt, daß die Zwischenzeit "generell unvermeidbar" ist und der vorangegangenen Schulzeit mit Blick auf die weitgehend gleichzeitigen Schulferien gleichgestellt wird (vgl. oben unter Hinweis auf BSGE 24, 241, 242).

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

    Erstmals hat dies der 1. Senat durch Urteil vom 16. Februar 1966 (= BSGE 24, 241, 242) für die Zeit zwischen der Schulentlassung eines Abiturienten und dem nächstmöglichen Beginn des Hochschulstudiums mit der Begründung entschieden, es handele sich hier um einen häufigen und typischen Sachverhalt, der in Übereinstimmung mit der Rechtsanwendung im steuer- und Kindergeldrecht ähnlich wie die - ohne weiteres zur Schul- bzw Hochschulausbildung zählenden - Schul- bzw Semesterferien zu behandeln sei.
  • BSG, 09.12.1981 - 1 RA 43/80

    Einberufung zum Wehrdienst - Unterbrechung des Hochschulstudium - Ausfallzeit -

    Davon geht die Rechtsprechung gerade nicht aus (BSGE 24, 241, 242 = SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO ; SozR Nr. 47 zu § 1259 RVO ).

    Der erkennende Senat hat nicht nur die schulfreie Zeit innerhalb eines Ausbildungsabschnittes, sondern auch die zwischen Schulende und Hochschulbeginn liegende Zeit als Ausfallzeit i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b AVG gewertet, bei dem der Status eines Schülers nicht mehr und der eines Studenten noch nicht bestanden hatte (BSGE 24, 241, 242 = SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO ).

  • LSG Hessen, 24.02.2017 - L 5 R 173/14

    Gesetzliche Rentenversicherung, Schulrecht

    Denn die Übergangszeit wird rentenrechtlich der vorangegangenen Zeit zugerechnet (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1997, 4 RA 73/96 - juris; BSG, Urteil vom 31. März 1992, 4 RA 3/91 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1; BSG, Urteil vom 16. Februar 1966, 1 RA 310/63 = SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO).
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83

    Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit

    Das BSG hat allerdings, losgelöst vom Gesetzeswortlaut und damit in entsprechender Anwendung oder Ergänzung des Gesetzes als "Ausfallzeit i.S. von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AVG" auch die Zeit angesehen, die zwischen der Schulentlassung des Abiturienten und dem zum nächsten Semesterbeginn aufgenommenen - später abgeschlossenen - Hochschulstudium liegt, soweit mit den Zeiten der (bis zu 4 Jahren anrechenbaren) Schulausbildung und der (bis zu 5 Jahren anrechenbaren) Hochschulausbildung die anrechenbare "Höchstdauer von 9 Jahren" nicht erreicht wird; das beruhte darauf, daß die Schul- und Hochschulausbildung in diesen Fällen als eine einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung und die unvermeidliche Zwischenzeit als den Schul- und Semesterferien gleichstehend erachtet wurde (BSGE 24, 241, 242 = SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO ); der tragende Grund war mithin die Rechtsähnlichkeit mit den Schul- und Semesterferien, die ohne Zweifel Teil der "Schulausbildung" bzw. der "Hochschulausbildung" sind.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 22 R 743/10

    Anrechnungszeiten; Verzinsung

    Rechtsgrundlage dafür ist in erweiternder Auslegung gleichfalls § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Es müssen mithin mit Ausnahme der Tatsache, dass in dieser unvermeidbaren Zwischenzeit Ausbildung nicht stattfindet, die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1992 - 4 RA 3/91, abgedruckt in SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 = BSGE 70, 220; BSG, Urteil vom 09. Februar 1984 - 11 RA 2/83, abgedruckt in SozR 2200 § 1259 Nr. 81 = BSGE 56, 148; BSG, Urteil vom 16. Februar 1966 - 1 RA 310/63, abgedruckt in BSGE 24, 241).
  • BSG, 29.08.1984 - 1 RA 31/83

    Fachschulausbildung - Vorzeitige Beendigung einer Ausbildung - Abschluß einer

    Das BSG hat insbesondere für den häufigen und typischen Sachverhalt, daß im Anschluß an die Ablegung der Reifeprüfung ein Hochschulstudium aufgenommen wird und zwischen dessen Beginn und dem Ende der Schulausbildung unvermeidbar ein kurzer Zwischenabschnitt liegt, der für die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung regelmäßig ausfällt, ausgesprochen, daß die Schul- und Hochschulausbildung als eine einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung und deswegen die unvermeidbare kurze Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungs- und Ausfallzeiten ihrerseits ebenfalls als Ausfallzeit anzusehen sei (BSGE 24, 241, 242 = SozR Nr.. 16 zu § 1259 RVO ; BSG SozR Nr.. 47 zu § 1259 RVO ; BSGE 48, 193, 194 f. = SozR 2200 § 1259 Nr.. 39 S. 103; BSG SozR a.a.O. Nr.. 51 S. 134; Nr.. 58 S. 157; Nr.. 66 S. 185).
  • LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 71/97

    Anerkennung des Zeitraums nach Ablegung der Abschlussprüfung als

    Schließlich hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung, wonach das Ausbildungsende mit der Ablegung der vorgeschriebenen Abschlußprüfung markiert ist, insoweit durchbrochen, als danach auch sogenannte unvermeidbare Zwischenzeiten als Ausbildungsanrechnungszeiten anerkannt sind (vgl. BSGE 24, 241, [242]; 32, 120).
  • LSG Sachsen, 17.09.1997 - L 5 An 177/96

    Rentenversicherungsrechtliche Anrechenbarkeit des Zeitraums zwischen Prüfungstag

    Schließlich hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung, wonach das Ausbildungsende mit der Ablegung der vorgeschriebenen Abschlußprüfung markiert ist, insoweit durchbrochen, als auch sogenannte unvermeidbare Zwischenzeiten als Ausbildungsanrechnungszeiten anerkannt werden (BSGE 24, 241, [242]; 32, 120).
  • LSG Sachsen, 10.06.1997 - L 5 An 235/96

    Anerkennung des Zeitraums nach Ablegung der Abschlussprüfung als

  • LSG Sachsen, 16.04.1997 - L 5 An 104/96

    Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Absatz 1 SGB X

  • LSG Sachsen, 16.04.1997 - L 5 An 99/96

    Beitrittsgebiet; DDR; Studium; Hochschule; Universität; Ausbildung; Anrechnung;

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 62/80
  • LSG Sachsen, 11.12.1997 - L 4 An 180/96

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente;

  • LSG Sachsen, 02.12.1997 - L 5 An 176/96

    Rentenversicherungsrechtliche Anrechenbarkeit des Zeitraums zwischen Prüfungstag

  • LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 183/96

    Anerkennung einer Ausbildungsanrechnungszeit und einer Beitrags- oder Ersatzzeit;

  • LSG Saarland, 09.09.2004 - L 1 RA 8/04

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeitraum zwischen Abitur und Beginn des Studiums -

  • BSG, 25.04.1989 - 4 RA 32/88
  • BSG, 06.07.1972 - 11 RA 79/72

    Ausfallzeit - Studienbeginn - Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn -

  • LSG Berlin, 28.03.1979 - L 15 An 29/77
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht